Wahlrecht
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(© picture-alliance/dpa)
Informationen zum Wahlrecht
Deutsche können grundsätzlich auch vom Ausland aus an Wahlen in Deutschland bzw. Europawahlen teilnehmen. Zu unterscheiden ist dabei, ob sie über einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen oder sich ständig im Ausland aufhalten.
Zu unterscheiden ist zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten, aber weiter in Deutschland gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben.
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Wohnsitz in Deutschland
Wenn ein gemeldeter Wohnsitz im Bundesgebiet besteht, können wahlberechtigte Deutsche beantragen, dass ihre Wahlunterlagen an den vorübergehenden Aufenthaltsort im Ausland übersandt werden (Briefwahl). Die Wähler können die Unterlagen dann im Ausland ausfüllen und an ihr deutsches Wahlamt zurücksenden. Der Antrag für eine derartige Briefwahl kann gestellt werden, indem der Wahlscheinantrag, der mit der Wahlbenachrichtigungskarte jedem Wahlberechtigten rechtzeitig vor der Wahl zugeht, entsprechend ausgefüllt wird. Nähere Informationen hierzu können die Wahlämter der jeweiligen Heimatgemeinde geben. Briefwahl ist grundsätzlich bei Bundestags-, Europa-, Landtags- und Kommunalwahlen möglich.
Wohnsitz im Ausland
Für Auslandsdeutsche, die sich ständig außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, besteht die Möglichkeit, an Bundestagswahlen per Briefwahl teilzunehmen. Mit einem Antrag an die Gemeinde (Wahlamt), in der sie vor ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet waren, können Auslandsdeutsche sich in das dortige Wählerverzeichnis eintragen lassen. Ist das geschehen, übersendet das Wahlamt der Gemeinde dem Auslandsdeutschen die Wahlunterlagen an den ausländischen Wohnsitz. Der ausgefüllte Stimmzettel kann dann an das Wahlamt der Gemeinde des letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland zurückgesendet werden.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 23.05.1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in den heutigen Grenzen Deutschlands gelebt haben. Bei der Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis sind die deutschen Botschaften und Konsulate behilflich, indem sie Informationen und Vordrucke hierzu anbieten. Weitere Hinweise, insbesondere Wahltermine, sind beim Bundeswahlleiter abrufbar. Auch die Antragsformulare für die Eintragung ins Wählerverzeichnis sind dort erhältlich. Wichtig ist die rechtzeitige Eintragung in das Wählerverzeichnis (Eingang beim zuständigen Wahlamt bis spätestens zum 21.Tag vor der Wahl). Zur Fristwahrung bei der Eintragung und bei der eigentlichen Stimmabgabe per Briefwahl sind die Postlaufzeiten, die von Land zu Land sehr unterschiedlich sein können, zu beachten.