Was kann / darf eine Auslandsvertretung tun?

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  • Ihnen bei Passverlust einen Reiseausweis zur Rückkehr in das Bundesgebiet ausstellen,
  • Ihnen bei Geldverlust Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden zu Hause vermitteln,
  • Ihnen schnelle Überweisungswege aufzeigen (Blitzgiro, telegrafische Postüberweisung, Western Union Money Transfer) bzw. in Ländern, in denen diese Überweisungswege nicht vorhanden sind, auch eine Überweisung über die Auslandsvertretung ermöglichen,
  • Ihnen in besonders gelagerten Einzelfällen bis zum Eingang der Geldüberweisung aus der Heimat ein Überbrückungsgeld auszahlen, das selbstverständlich zurückzuzahlen ist,
  • wenn alle eigenen Hilfsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden, Ihnen eine zurückzuzahlende Hilfe zur Rückkehr nach Deutschland gewähren,
  • in Fällen, in denen Sie Probleme mit den Behörden des Urlaubslandes haben, für Sie vermittelnd tätig werden,
  • Ihnen bei Bedarf einen vertrauenswürdigen Anwalt, Arzt/Facharzt, Dolmetscher/Übersetzer vor Ort benennen,
  • im Falle einer Festnahme auf Wunsch die anwaltliche Vertretung sicherstellen und Ihre Angehörigen unterrichten,
  • beim Tod eines deutschen Staatsangehörigen die Benachrichtigung der Hinterbliebenen veranlassen und bei der Erledigung der Formalitäten vor Ort behilflich sein.

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Was eine Auslandsvertretung nicht tun kann / darf:

  • Führerscheinersatzpapiere oder Personalausweise ausstellen,
  • Ihre offenen Hotelschulden, Bußgelder, Krankenhauskosten bezahlen,
  • Ihnen bei Geldverlust die Fortsetzung des Urlaubs finanzieren,
  • in laufende Gerichtsverfahren für Sie eingreifen oder örtlichen Behörden Weisungen erteilen,
  • für Sie anwaltliche Tätigkeiten wahrnehmen oder Sie vor Gerichten vertreten,
  • als Filiale von Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden,
  • die extrem hohen Kosten einer Such- und Rettungsaktion übernehmen,
  • Überführungskosten bei Todesfällen verauslagen.

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