Hilfe bei Todesfällen

Grabtrauer
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(© www.colourbox.com)

So belastend der Tod eines Angehörigen ohnehin ist: wenn er sich im Ausland ereignet, können die sich dann stellenden praktischen Probleme den Schmerz und die Sorgen noch verschlimmern. Bei der Frage "Was tun?" können wir Ihnen jedoch helfen. Hierzu einige Hinweise.

Verständigung der Angehörigen

Von einem Todesfall im Ausland werden die Angehörigen in Deutschland oft durch Mitreisende oder den Reiseveranstalter informiert. Soweit dies noch nicht geschehen ist und die örtlichen Behörden die deutsche Auslandsvertretung hierüber unterrichten, wird diese so rasch wie möglich die deutsche Polizei um Verständigung der Angehörigen in Deutschland bitten. Wenn die Polizei dann bei den Angehörigen vorspricht, schlägt sie ihnen meist vor, wegen der weiteren Fragen den Konsularbeamten an der deutschen Auslandsvertretung anzurufen.

Eine direkte telefonische Benachrichtigung der Angehörigen über den Tod durch den Konsularbeamten kommt aus grundsätzlichen Erwägungen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Bei spektakulären Unglücken lässt sich leider nicht immer verhindern, dass Angehörige hiervon zuerst über die Medien erfahren.

Der Konsularbeamte berät auf Wunsch zu den Möglichkeiten und Kosten einer Überführung oder einer Bestattung vor Ort. Er kann örtliche Bestattungsunternehmen empfehlen. Die Telefon- oder Faxnummern der deutschen Botschaften und Generalkonsulate können Sie hier als Übersicht oder unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen abrufen.

Der Konsularbeamte kann auf Bitten der Angehörigen in ihrem Auftrag ein örtliches Bestattungsinstitut mit der Überführung beauftragen. Bei bestimmten Ländern können die anfallenden Kosten von den Angehörigen an das Auswärtige Amt zwecks Weiterleitung an das ausländische Bestattungsinstitut überwiesen werden. Über eine solche Überweisung sollte das Auswärtige Amt vorher telefonisch unterrichtet werden. Eine Verauslagung von Überführungskosten aus öffentlichen Mitteln ist nicht möglich.

Wegen besonderer klimatischer Bedingungen, gesetzlicher Bestimmungen oder Bestattungsgebräuche vor Ort müssen die Angehörigen ihre Entscheidung über die gewünschte Überführung oder Ortsbestattung möglicherweise sehr schnell treffen. Bei einer Überführung sollte dem Konsularbeamten baldmöglichst auch das beauftragte Bestattungsunternehmen in Deutschland mitgeteilt werden, zu dem die Überführung erfolgen soll. Der Konsularbeamte wird den Angehörigen Hilfestellung bei der Heimführung des Leichnams leisten.

Je nach Bedarf kann der Konsularbeamte die Sterbeurkunde "legalisieren", d.h. bestätigen, dass es sich um eine echte Sterbeurkunde des Gastlandes handelt. Falls notwendig, kann er eine beglaubigte Übersetzung (oder Übersetzung des wesentlichen Inhaltes) beifügen. Bei den Sterbeurkunden vieler Staaten ist aufgrund besonderer Abkommen eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung jedoch entweder grundsätzlich nicht erforderlich oder wird durch eine so genannte "Haager Apostille", d.h. eine Echtheitsbestätigung einer übergeordneten Behörde des Gastlandes, ersetzt.

Mit der ausländischen Sterbeurkunde können die Angehörigen dann, falls dies z.B. im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheines erforderlich ist, über den örtlichen Standesbeamten in Deutschland oder die deutsche Auslandsvertretung die Ausstellung einer "nachbeurkundenden" deutschen Sterbeurkunde durch das Standesamt I in Berlin (Rückerstr. 9, 10119 Berlin, Tel. 030-90207-0) beantragen. Dies ist insbesondere bei Todesfällen in der Dritten Welt zu empfehlen. Oft dauert die Ausstellung einer Sterbeurkunde im Ausland sehr lange.

Der Konsularbeamte kann bei der Sicherstellung des Nachlasses und seiner Übersendung nach Deutschland helfen, wenn dieses erforderlich und nach den Vorschriften des Gastlandes zulässig ist. Er wird hierfür allerdings Auslagenersatz und Gebühren in Rechnung stellen müssen.

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Hilfe bei Todesfällen

Hilfe und Beratung für Renten-, Wiedergutmachungs- und Versorgungsberechtigte, Generalkonsulat San Francisco