Kindesentziehung

Kindesentziehung Bild vergrößern (© www.colourbox.com) Informationen zur Kindesentziehung

Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Generalkonsulate) werden immer wieder bei grenzüberschreitenden Fällen von Kindesentziehung um Hilfe gebeten. Diese Fälle treten überwiegend in binationalen Ehen oder Partnerschaften auf, nach deren Scheitern oder Scheidung der ausländische Vater oder die ausländische Mutter ein oder mehrere gemeinsame Kinder gegen den Willen des deutschen Elternteils in sein/ihr Heimatland verbringt. Nicht selten werden die Kinder der Pflege dort lebender Familienangehöriger überlassen. Regelmäßig wird hierbei das (Mit-) Sorgerecht des deutschen Elternteils verletzt, ein eventuell bereits ergangener deutscher Sorgerechtsbeschluss missachtet oder das Umgangsrecht missbraucht.

Auch deutsche Väter und Mütter können sich einer Kindesentziehung schuldig machen, wenn sie gegen den Willen des ausländischen Vaters oder der ausländischen Mutter oder unter Missachtung eines Beschlusses eines ausländischen Gerichts mit den gemeinsamen Kindern nach Deutschland zurückkehren.

Die Entziehung Minderjähriger wird nach den Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches (§ 235 StGB) geahndet. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist ein Antrag der Person, deren Elternrecht verletzt wird. Ausnahmen von dem Antragsgrundsatz gelten unter anderem dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) ein Einschreiten von Amts wegen bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält. Die Erfahrung zeigt aber, dass strafrechtliche oder polizeiliche Maßnahmen allein nur in Ausnahmefällen zum Ziel führen.

Rückführung eines Kindes aus einem HKÜ-Mitgliedstaat

Ist Ihr Kind in einen Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung verbracht worden, hilft das Bundesamt für Justiz.

Flaggen vor dem Europa-Parlament in Straßburg

Besonderheiten in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa Verordnung), welche seit dem 01.03.2005 gilt und die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ersetzt hat, werden alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Kindes, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen besteht oder es sich um gemeinsame Kinder der Ehegatten handelt, in den anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf.

Gericht

Rechtliche Möglichkeiten

Die Entscheidung liegt beim Gericht. Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen haben bei grenzüberschreitenden Kindesentziehungen keine rechtlichen und in der Praxis nur sehr begrenzte tatsächliche Möglichkeiten, um bei der Rückführung entzogener Kinder nach Deutschland zu helfen.

einvernehmlich

Besser einvernehmlich

Das ausländische Recht regelt manches anders als das deutsche. Die Unterstützungsmöglichkeiten der deutschen Auslandsvertretungen sind vor allem dann sehr eingeschränkt, wenn die entzogenen Kinder auch die Staatsangehörigkeit des Landes haben, in dem sie sich aufhalten.

Kindesentziehung

Das Europäische Sorgerechtsübereinkommen

Das Europäische Sorgerechtsübereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Sorgerechtsfragen in den Mitgliedstaaten.

Weiterführende Informationen

Blaues Informationsschild

Internationales Symposium zu Kindesentziehungen

Podium "Internationales Syposium zu Kindesentziehungen", Auswärtiges Amt, Dezember 2009

Das Auswärtige Amt richtete am 4. Dezember 2009 ein internationales Symposium zu Kindesentziehungen aus.