Rückführung eines Kindes aus einem HKÜ-Mitgliedstaat
Auswärtiges Amt
Stand: Juni 2011
Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ)
Zur raschen Beendigung einer grenzüberschreitenden Kindesentziehung wurde zwischen einer Anzahl von Staaten das "Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung" vom 25.10.1980 geschlossen. Ziel dieses Übereinkommens ist die schnellstmögliche Rückführung widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder. Die Rückführung entzogener Kinder soll die Beachtung des geltenden (Mit-) Sorgerechts oder Umgangsrechts sicherstellen. Sie stellt keine Regelung der elterlichen Sorge dar.
Das HKÜ ist gegenwärtig im Verhältnis zwischen Deutschland und den nachfolgend genannten Staaten in Kraft:
Albanien, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Belarus, Belgien, Belize, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Guatemala, Honduras, Chinesische Sonderverwaltungsregion Hongkong, Irland, Island, Israel, Italien, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macao (zur VR China gehörig), Malta, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Thailand, Trinidad & Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigtes Königreich (mit Isle of Man, Falkland Inseln, Kaimaninseln, Bermuda und Montserrat), Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Zum aktuellen Stand der Ratifikation vgl. www.hcch.net
Zur Durchführung dieses Übereinkommens sind in jedem Land Zentrale Behörden eingerichtet.
In Deutschland ist dies das
Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 -103
53113 Bonn
Tel: (0228) 99 410 5212
Fax: (0228) 99 410 5401
E-mail:
bfj%27%bund%27%de,int%27%sorgerecht
Bei Kindesentziehungen in einen der genannten Staaten wird dringend empfohlen diese Behörde zu kontaktieren. Anfragen und Antragstellung über das Bundesamt für Justiz sind für die Hilfesuchenden gebührenfrei.
Nähere Informationen zum Inhalt des Abkommens, zum Verfahren sowie die erforderlichen Formulare finden Sie unter: http://www.bundesjustizamt.de (s. Zivilrecht – Int. Sorgerechtskonflikte)