Wirksamkeit der Ehe

ehepaar Bild vergrößern (© www.colourbox.com)

Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe für den deutschen Rechtsbereich gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden.

Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u.ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils für eine vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden werden.

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Die „Registrierung“ einer im Ausland geschlossenen Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. Deutsche Staatsangehörige sind dementsprechend nicht verpflichtet, beim zuständigen Standesamt einen Antrag Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen.
Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der deutschen Personenstandsregister feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet ist. Eine weitere Eheschließung wäre daher mit dem Makel der "Bigamie" behaftet und kann somit jederzeit - auf Antrag eines der drei Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde - aufgehoben werden.

Eheschließungsbestimmungen

Die deutschen Auslandsvertretungen berichten regelmäßig über die jeweils geltenden Eheschließungsbestimmungen in ihrem Gastland. Diese Informationen werden im Bundesverwaltungsamt in Köln in fünf Broschüren für die Regionen Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien/Australien und Afrika zusammengefasst. Jedes dieser Hefte mit dem Titel "Deutsche heiraten in..." ist ausschließlich über Beratungsstellen verschiedener Wohlfahrtsverbände gegen eine Schutzgebühr erhältlich. Ein entsprechendes Verzeichnis kann beim Bundesverwaltungsamt (Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer, 50728 Köln, Telefon +49 (0) 22899-358-4999, Telefax +49 (0) 22899-10 358-8399, E-Mail: bva%27%bund%27%de,InfostelleAuswandern, Web: www.auswandern.bund.de ; www.bundesverwaltungsamt.de) kostenlos angefordert werden. Das Verzeichnis sowie nähere Informationen sind auch auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts unter dem Stichwort "Auswanderung" zu finden.

Rechtsverbindliche Auskünfte können jedoch nur von der Amtsperson bzw. der zuständigen Behörde im Ausland erteilt werden, die die Eheschließung vornehmen soll. Daher empfiehlt sich in jedem Fall auch die direkte Kontaktaufnahme mit dieser Stelle, um verbindliche und jeweils aktuelle Auskünfte über die vorzulegenden Dokumente, deren Echtheitsbestätigung und ggf. deren Übersetzung einzuholen und einen Termin zu vereinbaren.